(GmbH) seines Bruders keine besondere Abhängigkeit. Die familiären Beziehungen des Beschuldigten fallen somit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und vermögen keinen besonderen Härtefall zu begründen. 24.1.3 Gesundheitszustand Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Verfahrens diverse gesundheitliche Probleme und unfallbedingte Verletzungen erwähnt (vgl. zuletzt pag. 1250). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab er hingegen an, seine Gesundheit sei gut (pag. 1371 Z. 18). Dem Beschuldigten ist es zudem möglich, in einem vollen Pensum zu arbeiten. Sein Gesundheitszustand spricht demnach nicht gegen eine Landesverweisung.