Angesichts des Endes der Beziehung gilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte in sozialer Hinsicht in der Schweiz nicht gut integriert ist, umso mehr. Auch die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten kann nicht als gelungen bezeichnet werden. Seine aktuelle Anstellung hat er dank seinem Bruder inne. Trotz dieser Erwerbstätigkeit und einem Nettolohn von CHF 4'800.00 hat der Beschuldigte seit seinem Umzug nach H.________(Stadt) innerhalb von rund zwei Jahren weitere Verlustscheine CHF 20'424.05 angehäuft, während seine Schulden beim Betreibungsamt Bern-Mittelland unverändert hoch geblieben sind (pag.