Allerdings weist er angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur auf. Er pflegt hauptsächlich Kontakt zu seiner Kernfamilie (Eltern und Geschwister) sowie zu seiner Freundin, mit der er im Urteilszeitpunkt seit vier Monaten liiert war (pag. 1037 Z. 19 f. und pag. 1038 Z. 28 ff. und Z. 35 ff.).