24. Härtefallprüfung 24.1 Einzelne Kriterien 24.1.1 Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz Die Vorinstanz führte zum Aufenthalt und zur Integration des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 1096, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist im Jahr 1999 als 14-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingewandert und lebt mithin seit 24 Jahren in der Schweiz (vgl. pag. 936 ff.). Allerdings weist er angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur auf.