20. Verbot der reformatio in peius Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots erachtet die Kammer viereinhalb Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. Zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots darf sie das erstinstanzliche Urteil indes nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Die Strafe reduziert sich in der Folge auf die erstinstanzlich ausgesprochenen vier Monate Freiheitsstrafe.