Sie ist denn auch nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben. Vielmehr nahmen die einzelnen Verfahrensschritte ab Eingang der Anzeigeerstattung viel Zeit in Anspruch, so dass die Gesamtdauer die dem Beschuldigten zumutbare Verfahrensdauer übersteigt. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welche das Verfahren um rund anderthalb Jahre verzögerte. Auch wenn Rechtsanwalt B.__