1368 ff.). Von der Anzeigeerstattung bis zum oberinstanzlichen Urteil vergingen somit mehr als fünf Jahre. Das vorliegende Verfahren weist einen überschaubaren Aktenumfang und weder in formeller noch in materieller Hinsicht komplexe Fragestellungen auf. Angesichts der fehlenden Komplexität der zu klärenden Fragen, des moderaten Aktenumfangs sowie der überschaubaren Anzahl durchzuführender Einvernahmen ist diese Dauer zu lange. Sie ist denn auch nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben.