Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d). Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten erfolgte am 21. Januar 2020, nachdem das nicht deklarierte Einkommen des Beschuldigten am 1. Oktober 2019 auf dem Sozialamt entdeckt wurde (pag. 4). Eine erste Einvernahme mit dem Beschuldigten erfolgte am 11. September 2020 (pag. 54 ff.), weitere Einvernahmen am 13. Januar 2021 (pag. 44 ff.). Am 12. Februar 2021 wurde Anklage erhoben (pag.