19. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 14 Ziff. 3 Bst. c des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die Beschuldigten nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen.