Dies hat keinerlei präventive Wirkung entfaltet. Zum anderen wird dem Beschuldigten im von der Vorinstanz an dieser Stelle unerwähnt gelassenen forensisch-psychiatrischen Gutachten ohne sozial unterstützende und betreuende Massnahmen eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit für Delikte im gesamten Spektrum seiner bisherigen Delinquenz bescheinigt (pag. 855). Auf das Gutachten ist, wie bereits begründet, abzustellen (siehe Ziff. II.10 oben). Es ist zudem nicht erkennbar, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren wesentliche sozial unterstützende und betreuende Massnahmen ergriffen hätte.