Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2). Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer vorliegend einen unbedingten Vollzug als unumgänglich. Zum einen weist der Beschuldigte drei Vorstrafen auf, anlässlich derer er mit unbedingten Strafen belegt wurde. Dies hat keinerlei präventive Wirkung entfaltet.