938) und wegen Verweigerung der Namensangabe vom 28. März 2023 (pag. 1206). Auch wenn es sich dabei um Bagatelldelikte handelt, liegt damit doch eine gehäufte Delinquenz während laufendem Verfahren vor. Die Strafe erhöht sich mit Blick auf die Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Verfahren um einen Monat. 16 Die restlichen Täterkomponenten hat die Vorinstanz zurecht neutral gewichtet (pag. 1090, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).