Entgegen der Vorinstanz sind diese Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen, zumal mit dem Diebstahl sogar ein einschlägiges Delikt vorliegt. Die letzte Verurteilung erfolgte zudem rund anderthalb Jahre vor Tatbeginn, der Zeitablauf kann somit nicht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Aktenkundig sind sodann Strafbefehle wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 7. Oktober 2021 (pag. 943), wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 17. Januar 2022 (pag. 938) und wegen Verweigerung der Namensangabe vom 28. März 2023 (pag.