1240 ff.). Hinsichtlich der Vorstrafen wurde bereits erwähnt, dass der Strafregisterauszug des Beschuldigten drei Urteile aufweist, unter anderem wegen Hausfriedensbruchs, Vergehen sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügigem und einfachem Diebstahl sowie Übertretung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (pag. 1259 ff.). Entgegen der Vorinstanz sind diese Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen, zumal mit dem Diebstahl sogar ein einschlägiges Delikt vorliegt.