15 Verschleierungshandlungen vorgenommen. Eine über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehende, besondere Verwerflichkeit ist in seinem Verhalten nicht zu erkennen. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Die von der Vorinstanz begründete Strafe von vier Monaten ist verschuldensangemessen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine finanziellen Beweggründe liegen in der Natur des Tatbestands und erhöhen das Verschulden nicht zusätzlich. Die Verletzung des Rechtsguts wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.