16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat während einem Jahr unrechtmässig Sozialhilfe in der Höhe von CHF 31'468.90 bezogen. Die Deliktshöhe befindet sich damit in einem Bereich, bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen noch ein leichter Fall denkbar wäre, der wiederum nur mit Busse bestraft würde. Das betroffene Rechtsgut ist damit nur leicht verletzt. Der Beschuldigte hat sein Erwerbseinkommen während rund eines Jahres in verschiedenen Gesprächen verschwiegen und anlässlich der Zielauswertung gar explizit angegeben, keine Stelle zu haben.