1259 ff.). Das vorliegende Delikt ereignete sich somit rund anderthalb Jahre, nachdem der Beschuldigte zuletzt wegen einem Vermögensdelikt zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Die unbedingten Geldstrafen scheinen beim Beschuldigten somit keinerlei präventive Wirkung zu erzielen. Es ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen.