15. Strafart Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe wird gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 9. Mai 2025 wurde der Beschuldigte in den letzten zwölf Jahren dreimal zu einer unbedingten Strafe verurteilt – mit Urteil vom 19. März 2013 zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit, mit Urteilen vom 13. Mai 2014 und 27. September 2016 je zu einer unbedingten Geldstrafe. Das Urteil vom 27. September 2016 erfolgte unter anderem wegen Diebstahls (pag. 1259 ff.).