Gegenüber der IV hingegen scheint die G.________ (GmbH) andere Auskünfte erteilt zu haben. Jedenfalls ging die IV ging gestützt auf Angaben der G.________(GmbH) aus dem Jahr 2018 von einem deutlich höheren Einkommen von CHF 66'560.00 aus (pag. 1362). Im Ergebnis ist der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB im Umfang von CHF 31'468.90 schuldig zu erklären. 14 IV. Strafzumessung