Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschuldigte mit der Kostengutsprache für die Matratze sogar noch zusätzliche Leistungen beansprucht hat. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Hinsichtlich des Deliktbetrags wird den in der Anklageschrift festgehaltenen Berechnungen des Rechtsdiensts des Sozialamts gefolgt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Sozialamt gestützt auf die Angaben der Ausgleichskasse und mangels Angaben der G.________(GmbH) für das Jahr 2018 von einem Bruttolohn von CHF 41'956.00 ausging (pag. 5 und pag. 24). Gegenüber der IV hingegen scheint die G._____