Diese Überlegungen sind lediglich in einem Punkt zu präzisieren: Durch die Unterzeichnung der «Auswertung Zielvereinbarung und Handlungsplan» am 17. Dezember 2018 und der darin festgehaltenen Erklärung, er habe nach wie vor keine Arbeitsstelle gefunden, hat der Beschuldigte nicht nur implizit, sondern ganz explizit angegeben, keine Arbeit zu haben. Er hat damit zusätzlich zu den zahlreichen Gelegenheiten, an denen sich die Erwähnung der Arbeitsstelle aufgedrängt hätte, im Zielvereinbarungsgespräch vom 10. Dezember 2018 aktiv gelogen. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschuldigte mit der Kostengutsprache für die Matratze sogar noch zusätzliche Leistungen beansprucht hat.