Angesichts des doch höheren Deliktsbetrags, der Dauer des Verschweigens und der mehreren verschwiegenen Zahlungseingänge kann nicht mehr von einem leichten Fall ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschuldigte den subjektiven und objektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht vorhanden, zumal dem Beschuldigten im Gutachten eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit attestiert wurde (vgl. Ziff. III.2.3. oben).