Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während des relevanten Zeitraums mehrfach im Kontakt mit dem Sozialdienst stand. Er hat zwar keine weiteren Verschleierungshandlungen vorgenommen, aber doch immerhin während des Tatzeitraums eine zusätzliche Kostengutsprache verlangt, Zielvorgaben unterzeichnet und anlässlich der Beratungstermine von ihm in Aussicht stehenden Jobs geredet und damit implizit angegeben, eben gerade keine Arbeit zu haben. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt. Angesichts des doch höheren Deliktsbetrags, der Dauer des Verschweigens und der mehreren verschwiegenen Zahlungseingänge kann nicht mehr von einem leichten Fall ausgegangen werden.