Es liegt jedoch nicht – wie angeklagt – eine Mehrfachbegehung, sondern eine Handlungseinheit vor, denn der Beschuldigte hat innerhalb eines einheitlichen Zeitraums von 12 Monaten Sozialhilfe bezogen und es während dieser Zeit mehrfach unterlassen, während Terminen oder Telefongesprächen das Arbeitseinkommen zu melden. Diese Unterlassungshandlungen beruhten auf dem einheitlichen Willensakt, während dieses Zeitraums zugleich Einkommen aus Arbeit wie auch aus der Sozialhilfe zu beziehen.