Der Beschuldigte hatte gemäss Beweisergebnis Kenntnis vom Mechanismus, dass Sozialhilfe nur ausbezahlt wird bzw. nur in dem Masse ausbezahlt wird, als dass das Einkommen nicht ausreichend ist, zumal er dies bereits erlebt hat. Ihm war bewusst, dass er weniger bzw. keine Sozialhilfe erhält, wenn er ein Einkommen erzielt. Er wusste somit, dass sich die Höhe der Sozialhilfeleistungen aufgrund des zusätzlichen Einkommens reduzieren bzw. ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht mehr bestehen würde. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.