Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt (BGE 129 IV 238, E. 3.2.2). Erkennt er also, dass das zusätzliche monatliche Einkommen einen Einfluss auf die Höhe der Sozialleistungen haben könnte, handelt er vorsätzlich. Der Beschuldigte hatte gemäss Beweisergebnis Kenntnis vom Mechanismus, dass Sozialhilfe nur ausbezahlt wird bzw. nur in dem Masse ausbezahlt wird, als dass das Einkommen nicht ausreichend ist, zumal er dies bereits erlebt hat.