Er hat es folglich unterlassen, dem Sozialdienst seine verbesserte Lage bzw. sein Einkommen zu melden. Das Verschweigen dieser Tatsache führte zu einem Irrtum bei der beim Sozialdienst zuständigen Person, wodurch Sozialhilfegelder in der Höhe von CHF 31'468.90 zu viel ausbezahlt wurden, welche dem Beschuldigten nicht zustanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.