Nach der Bestätigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses können für die Subsumtion die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zitiert werden (pag. 1085 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat innerhalb des in der Anklageschrift erwähnten Deliktszeitraums ein zusätzliches Einkommen in der Höhe von CHF 41'956.00 erzielt, welches er dem Sozialdienst nicht gemeldet hat. Er hat es folglich unterlassen, dem Sozialdienst seine verbesserte Lage bzw. sein Einkommen zu melden.