12. Subsumtion Entgegen der Anklageschrift und dem Urteilsdispositiv der Vorinstanz ist vorliegend der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, nicht von Leistungen einer Sozialversicherung zu prüfen. Ein entsprechender Hinweis an die Parteien erfolgte zu Beginn der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1369). Nach der Bestätigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses können für die Subsumtion die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zitiert werden (pag.