11. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, so dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1083 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).