Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zurecht als Schutzbehauptungen aufgefasst. Die Dokumentation über die Kommunikation des Beschuldigten mit dem Sozialdienst und der Suva sprechen für sich und lassen keine Zweifel darüber, dass der Beschuldigte seine Anstellung bei der G.________(GmbH) dem Sozialdienst nicht gemeldet hat, obwohl er um die Meldepflicht wusste. Mit diesem Vorgehen wollte er den Sozialdienst über seine finanziellen Verhältnisse täuschen, um zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen weiterhin Sozialhilfe beziehen zu können. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.