Er verlangte sogar aktiv nach einem Einzahlungsschein, um die CHF 300.00 für die Matratze zurückzuzahlen (eine Rückzahlung erfolgte hingegen nicht [pag. 1299]). Vor dem Hintergrund der bisherigen Ereignisse hinterlässt dies den Eindruck, als ob der Beschuldigte beim Sozialdienst möglichst keine offenen Fragen hinterlassen wollte, um keinen Verdacht hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit aufkommen zu lassen. Auch dieses taktische Vorgehen spricht im Übrigen gegen die angebliche Minderintelligenz. Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zurecht als Schutzbehauptungen aufgefasst.