Schliesslich sind auch die Umstände, unter denen der Beschuldigte im März 2019 von der Sozialhilfe gelöst wurde, auffällig: Um weiterhin Sozialhilfe zu erhalten, hätte der Beschuldigte im Rahmen der jährlichen Kontrolle seine Kontoauszüge einreichen sollen. Auf diesen wären mutmasslich die Zahlungseingänge der G.________(GmbH) ersichtlich gewesen. Ausgerechnet in diesem Zeitpunkt meldete der Beschuldigte, er habe ein neues Konto und bemühte sich um eine sofortige Ablösung von der Sozialhilfe (pag. 36 f. und pag. 1297). Er verlangte sogar aktiv nach einem Einzahlungsschein, um die CHF 300.00 für die Matratze zurückzuzahlen (eine Rückzahlung erfolgte hingegen nicht [pag.