Wie bereits erwähnt, war dem Beschuldigten zudem mindestens seit Oktober 2016 bekannt, dass die Meldung einer Arbeitsstelle die Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zur Folge hat (pag. 1287). Auch im Oktober 2017 erlebte der Beschuldigte, wie sein Erwerbseinkommen im Sozialhilfebudget berücksichtigt wurde (Verfügung vom 12. Oktober 2017; Nebenakten Sozialdienst, unpaginiert). Der Beschuldigte kannte die Abläufe und Regelungen des Sozialdienstes demnach bestens. Seine Reaktion auf die Ablösung von der Sozialhilfe im Oktober 2016, als er sehr entsetzt war und nicht nachvollziehen konnte, warum er nicht mehr unterstützt wurde, ist bezeichnend (pag.