Dies wurde dem Beschuldigten kurz vor dem Stellenantritt bei der G.________(GmbH) bei der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs vom 24. Januar 2018 noch einmal in Erinnerung gerufen. Zu diesem Anlass bestätigte der Beschuldigte unterschriftlich, in der Kontrollperiode keine Einkünfte gehabt zu haben, die er dem Sozialdienst noch nicht deklariert habe (Nebenakten Sozialdienst, unpaginiert). Wie bereits erwähnt, war dem Beschuldigten zudem mindestens seit Oktober 2016 bekannt, dass die Meldung einer Arbeitsstelle die Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zur Folge hat (pag.