In Kombination mit der Feststellung der Gutachterin, wonach substanzielle Anhaltspunkte für eine verminderte Anstrengungsbereitschaft oder Übertreibung oder Vortäuschung von Gedächnisdefiziten beim Beschuldigten bestünden, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte seine eigenen Fähigkeiten kontextabhängig schlechter darstellt, als sie sind. Im angeklagten Zeitraum machte der Beschuldigte von diesen Fähigkeiten Gebrauch, um Taggeld von der Suva zu erhalten, nicht aber, um seiner Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst nachzukommen. Dem Beschuldigten war bewusst, dass eine solche Meldung eine Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe bedeutet hätte.