1375 Z. 19 f.). All dies zeigt auf, dass der Beschuldigte trotz der gutachterlich festgestellten Leseund Rechenschwäche über die administrativen und organisatorischen Fähigkeiten verfügt, um sich um seine finanziellen Belange zu kümmern. In Kombination mit der Feststellung der Gutachterin, wonach substanzielle Anhaltspunkte für eine verminderte Anstrengungsbereitschaft oder Übertreibung oder Vortäuschung von Gedächnisdefiziten beim Beschuldigten bestünden, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte seine eigenen Fähigkeiten kontextabhängig schlechter darstellt, als sie sind.