10 wie erwartet ausbezahlt wurde (pag. 1345 ff.). Dies belegt zugleich, dass der Beschuldigte seine Kontobewegungen im Tatzeitraum regelmässig kontrollierte. - Auch im Verhältnis mit dem Sozialdienst meldete sich der Beschuldigte sofort, wenn er entgegen seinen Erwartungen keine Unterstützung mehr erhielt, wie ein Beispiel aus dem Jahr 2016 zeigt: Damals wurde der Beschuldigte nach einem Stellenantritt von der Sozialhilfe abgelöst und meldete sich umgehend telefonisch beim Sozialdienst. Er war «sehr entsetzt» darüber, dass er keine Unterstützung mehr erhielt (pag.