1371 Z. 29 f.). - Der Beschuldigte war im Zusammenhang mit dem Verfahren bei der Suva (entgegen der Einschätzung der Gutachterin; pag. 851) problemlos in der Lage, die Bewegungen auf seinem Konto zu kontrollieren, zu verstehen und seine Ansprüche geltend zu machen. Die Telefonnotizen der Suva vom 28. Dezember 2018, 10. Januar 2019 und 28. März 2019 zeigen, dass sich der Beschuldigte jeweils umgehend und bestimmt bei der Suva meldete, wenn das Taggeld nicht