Auch wenn das Kompetenzzentrum Arbeit diese Deutschkenntnisse für eine nachhaltige berufliche Integration nicht als ausreichend erachtete, kann festgehalten werden, dass die oberinstanzliche Einvernahme ohne Beizug einer Übersetzung stattfinden konnte und der autodidaktische Spracherwerb im Widerspruch steht zur angeblichen Minderintelligenz des Beschuldigten. - Der Beschuldigte konnte in der oberinstanzlichen Einvernahme ohne weiteres unterscheiden zwischen dem Brutto- und Nettoeinkommen (pag. 1371 Z. 29 f.). - Der Beschuldigte war im Zusammenhang mit dem Verfahren bei der Suva (entgegen der Einschätzung der Gutachterin; pag.