). - Im Bericht über die Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit vom 8. Dezember 2017 wurde festgehalten, der Beschuldigte habe sich innert kurzer Zeit autodidaktisch einen Grundstock an Deutschkenntnissen angeeignet. Auch wenn das Kompetenzzentrum Arbeit diese Deutschkenntnisse für eine nachhaltige berufliche Integration nicht als ausreichend erachtete, kann festgehalten werden, dass die oberinstanzliche Einvernahme ohne Beizug einer Übersetzung stattfinden konnte und der autodidaktische Spracherwerb im Widerspruch steht zur angeblichen Minderintelligenz des Beschuldigten. -