Das Ergebnis dieses Tests liefert gemäss Gutachterin substanzielle Anhaltspunkte für eine verminderte Anstrengungsbereitschaft oder Übertreibung oder Vortäuschung von Gedächnisdefiziten beim Beschuldigten (pag. 839 f.). Dieser Eindruck wird verstärkt, wenn die Ergebnisse der Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit sowie der forensisch-psychiatrischen Begutachtung mit dem dokumentierten Verhalten des Beschuldigten abgeglichen wird. So bestehen in den Akten diverse Hinweise darauf, dass der Beschuldigte durchaus über das Wissen und die Intelligenz verfügt, um seinen Alltag selbständig zu meistern. Exemplarisch dafür sind folgende Beispiele: -