Gemäss den Feststellungen der Gutachterin weist der Beschuldigte einen durchschnittlichen IQ von 88 sowie durchschnittliche kognitive Fähigkeiten, wenn auch Defizite in den Bereichen Lesen und Rechnen auf (pag. 858 und pag. 869). Zu diesem Schluss kam die Gutachterin unter Berücksichtigung der mangelnden Schulbildung bzw. der Lese- und Rechenschwäche des Beschuldigten, indem sie für die Abklärung einen Test verwendete, der unabhängig von formalen Bildungsprozessen angewendet werden kann (pag.