Die Vorinstanz liess über den Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellen (datierend vom 22. Dezember 2022; pag. 812 ff.). Auf dieses Gutachten wird abgestellt, da keine triftigen Gründe vorliegen, die ein Abweichen von den gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen würde. Das Gutachten wurde vielmehr sachlich und neutral erstellt und die Schlussfolgerungen wurden überzeugend, nachvollziehbar und auf Basis von fachlichen Überlegungen begründet. Gemäss den Feststellungen der Gutachterin weist der Beschuldigte einen durchschnittlichen IQ von 88 sowie durchschnittliche kognitive Fähigkeiten, wenn auch Defizite in den Bereichen Lesen und Rechnen auf (pag.