68 Z. 139 f.), ist angesichts der ausgedehnten Krankschreibung ab Oktober 2018 als reine Ausrede zu bezeichnen. Es ist denn auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Zahlungen der Sozialhilfe aufgrund einer Minderintelligenz, einer Lese- und Rechenschwäche und/oder einer Schwäche in administrativen Belangen nicht bemerkte oder aus denselben Gründen die Meldung an den Sozialdienst unterliess. Die Vorinstanz liess über den Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellen (datierend vom 22. Dezember 2022;