1332 ff.). Auch diese Informationen wären für die Beurteilung des Sozialhilfeanspruchs sowie für die im Dezember 2018 erneuerte Zielvereinbarung wesentlich gewesen. Die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht bemerkt, dass weiterhin Sozialhilfeleistungen auf sein Konto flossen, weil er damals am Arbeiten gewesen sei (pag. 68 Z. 139 f.), ist angesichts der ausgedehnten Krankschreibung ab Oktober 2018 als reine Ausrede zu bezeichnen.