Der Umstand, dass der Beschuldigte dies sowohl am 6. März 2018 als auch an jedem weiteren Gespräch im angeklagten Zeitraum unterlassen hat, ist ein klarer Hinweis darauf, dass er die Arbeitsstelle bewusst verschwieg und das von ihm behauptete Telefonat nicht stattfand. Zentral ist diesbezüglich die Besprechung vom 10. Dezember 2018, an der die Zielauswertung be-