Beide Themen wären obsolet gewesen, wenn der Sozialdienst von der Stelle des Beschuldigten Kenntnis gehabt hätte. Wäre tatsächlich eine telefonische Meldung des Beschuldigten beim Sozialdienst vergessen gegangen, hätte es aus seiner Perspektive spätestens im Gespräch mit I.________ am 6. März 2018 nahe gelegen, erneut auf die Stelle hinzuweisen. Der Umstand, dass der Beschuldigte dies sowohl am 6. März 2018 als auch an jedem weiteren Gespräch im angeklagten Zeitraum unterlassen hat, ist ein klarer Hinweis darauf, dass er die Arbeitsstelle bewusst verschwieg und das von ihm behauptete Telefonat nicht stattfand.