1311 ff.). Diese Kontakthistorie belegt, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum wissentlich weiterhin Sozialhilfe bezog, zumal er nicht nur regelmässig mit dem Sozialdienst in Kontakt stand, sondern mit der Kostengutsprache für eine Spezialmatratze sogar noch aktiv Leistungen einforderte. Anlässlich dieser Termine wurde über eine IV- Anmeldung und die Stellensuche des Beschuldigten gesprochen. Beide Themen wären obsolet gewesen, wenn der Sozialdienst von der Stelle des Beschuldigten Kenntnis gehabt hätte.