Selbst bei einem Anruf auf die allgemeine Zentrale der H.________(Stadt) ist deshalb kaum vorstellbar, dass eine entsprechende Meldung mit einer schlichten Gratulationsbekundung entgegengenommen und danach nicht weitergeleitet wurde. J.________ gab zwar an, es könne immer sein, dass eine solche Mitteilung vergessen gehe (pag. 51 Z. 57). Dies ist aufgrund der weiteren Beweismittel vorliegend aber nur eine rein theoretische Möglichkeit, die keine relevanten Zweifel am angeklagten Sachverhalt begründet.